AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Unwesentliche, auch für den Kunden zumutbare Änderungen, die wir in der Konstruktion oder Ausstattung unserer Produkte vornehmen, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

2.3 An zum Angebot gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zum selbständigen Gebrauch oder zur anderweitigen Verwertung oder Nutzung überlassen werden.

2.4 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wird. Sie ist in diesem Falle allein maßgeblich für die Annahme, den Umfang und die Ausführung des Vertrages. Gegenstand des Vertrages werden außerdem die für den Liefergegenstand zutreffenden gültigen TRIDELTA-Werksnormen.

2.5 Der Einsatz einer elektronischen Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür ist für einen wirksamen Vertragsschluss bzw. eine Vertragsänderung zulässig und ersetzt das Schriftformerfordernis.

2.6 Verfahrensänderungen, bedingt durch technischen Fortschritt oder Erfordernisse der Praxis, behalten wir uns vor.

2.7 Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.


3. Termine und Fristen

3.1 Für Leistungstermine und -fristen ist die beiderseitige schriftliche Vereinbarung maßgebend.

3.2 Voraussetzung für die Einhaltung der Zeiten ist jedoch der rechtzeitige Eingang der vom Kunden zu übergebenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen aus

dem bestehenden Vertragsverhältnis. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, werden die Zeiten angemessen und unter Berücksichtigung unserer zeitlichen Dispositionen verlängert.

3.3 Leistungszeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die ohne Montage zu liefernden Gegenstände betriebsbereit und zum Versand gebracht sind bzw. ihre Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Sind die Leistungsgegenstände zu montieren, sind die Leistungszeiten eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Anlieferung dieser Gegenstände am Montageort erfolgt ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gelten Leistungszeiten als eingehalten, wenn

bis zu ihrem Ablauf die Versand-, Abhol- bzw. Anlieferungsbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4 In den Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbarer und nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffmangel usw.) verlängert sich die Leistungszeit, in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind.

Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten oder wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Verlängert sich die Leistungszeit, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.

3.5 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) anzunehmen ist, dass die in Abschnitt 3.4 genannten Hindernisse nicht nur vorübergehender Art sind;

b) wir selbst, trotz des Bestehens entsprechender Zulieferverträge mit Dritten, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden;

c) der Kunde schuldhaft gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen verstößt.

3.6 Wird bei Verträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Leistung zu erbringen oder nach Ablehnungsandrohung von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu  fordern.

3.7 Wir sind nach vorheriger Absprache mit dem Kunden zu Teilleistungen berechtigt.

 

4. Preise, Aufwendungsersatz

4.1 Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk (EXW, Incoterms 2010) zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer im Inland, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

4.3 Wir sind berechtigt, Mindermengenzuschläge in Höhe von € 50,- zu erheben, wenn das Auftragsvolumen € 500,- unterschreitet.

4.4 Verzögert sich die Leistung auf Wunsch des Kunden oder durch Gründe, die er zu vertreten hat, so hat er die Aufwendungen, die uns ab dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht worden wäre, entstehen (z.B. Kosten für Lagerung, Transport, Konservierung, usw.) zuzüglich einer Verwaltungsaufwandspauschale von € 50, zu  ersetzen.


5. Zahlung

5.1 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.2 Eingehende Zahlungen werden nach den §§ 366, 367 des BGB angerechnet.

5.3 Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB berechnet.

5.4 Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich unserer Zustimmung nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

5.5 Wir sind berechtigt, zu jeder Zeit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, oder er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

5.6 Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen zurückzuhalten.

5.7 Nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.8 Eine Aufrechnung mit Forderungen durch den Kunden ist nur zulässig, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.9 Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

6. Lieferung und Gefahrenübergang

6.1 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, ausgenommen gesonderte Vereinbarungen nach Incoterms 2010.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, jedoch nur insoweit diese für die Vertragsparteien zumutbar sind.

6.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Leistungsgegenstände an den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten auf den Kunden über.

Werden die Leistungsgegenstände auf Verlangen oder im Auftrag des Kunden versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe der Leistungsgegenstände an den Spediteur oder der sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Soweit die Anlieferung oder Montage der Leistungsgegenstände vereinbart wurde, geht die Gefahr mit dem Verlassen der Leistungsgegenstände vom Werksgelände auf den Kunden über.

6.4 Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abholungsbereitschaft an auf den Kunden über. In diesem Falle werden wir, bei schriftlicher Weisung des Kunden, auf seinen Namen und Rechnung die Leistungsgegenstände in dem von ihm gewünschten Umfang versichern.

6.5 Auf schriftliche Weisung des Kunden lassen wir in seinem Namen und auf seine Rechnung die Leistungsgegenstände auch in den übrigen Fällen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Wasser- und Feuerschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichern.

6.6 Der Kunde tritt uns die ihm aus diesen Versicherungen zustehenden Rechte und Ansprüche gegen die jeweiligen Versicherungsgesellschaften ab. Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Versicherungsleistungen im Schadensfall unmittelbar uns zufallen.

Entsprechendes gilt, sollten wir eine Versicherung im eigenen Namen zu Gunsten des Kunden abgeschlossen haben. Mit der vollständigen Bezahlung aller Leistungen steht dem Kunden ein Rückabtretungsanspruch zu.

6.7 Der Kunde hat unsere Leistungen entgegenzunehmen, wenn sie keine sichtbaren Mängel aufweisen oder diese nur einen unwesentlichen Teil der Lieferung betreffen, oder die Menge/Anzahl nur unwesentlich von der Bestellung abweicht. Hierfür gelten grundsätzlich die Bestimmungen der IEC 60424.  Gewährleistungsrechte des Kunden werden dadurch nicht berührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben.

7.2 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung der Forderungen gemäß Ziffer 7.1 unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgt stets für uns als “Hersteller”, doch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Gegenstände, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Insbesondere sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder das Sale-and-Lease-Back-Verfahren unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen unter dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde die Abtretung offenzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle maßgeblichen Unterlagen auszuhändigen.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden, die uns im Zusammenhang mit den Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware entstehen, trägt der Kunde.

7.5 Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtung uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt

soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.


8. Gewährleistung

8.1 Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit des gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vereinbarten Gebrauchs der Waren oder Leistungen beeinträchtigen.

8.2 Alle Lieferungen und Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Fehler zeigen, der nachweislich auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruht, der zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorgelegen hat, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern bzw. zu erbringen. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, Transport bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, besteht keine Gewähr.

8.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, stellen Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei Lieferung von Mustern und Proben.

8.4 Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel, auch verdeckte, oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen Vertragsgegenstand sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme.

8.6 Wir übernehmen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Kosten, die nach Ziffer 8.2 anfallen können. Ausgenommen sind Folgekosten für Produktionsausfall, Gewinnausfall und dgl. sowie Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass die Vertragsleistung an einen anderen Ort verbracht wurde.

8.7 Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen von Kunden werden nicht anerkannt.

8.8 Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- oder Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß §478 BGB.

8.9 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.


9. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt; grundsätzlich ist die Haftung dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.

 


10. Verpackung und Versand
Die Verpackung wird nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ausgeführt. Bei Benutzung von firmeneigenen Verpackungen oder Mietbehältern haben der Kunde oder seine Transportgehilfen uns diese unverzüglich zurück zusenden.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile und für alle Lieferungen und Zahlungen einschließlich Rücklieferungen ist der Geschäftssitz des Lieferers.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist ebenfalls der Geschäftssitz des Lieferers, sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Beziehung zwischen dem Lieferer und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Die Anwendbarkeit des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts, der Haager-Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 


Stand Mai 2018